Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen vom Bundesministerium auf die Landeshauptleute und legt fest, dass dies nach Bundesrichtlinien bis zum 31.12.2022 geschehen soll.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/24/2022XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen vom Bundesministerium auf die Landeshauptleute und legt fest, dass dies nach Bundesrichtlinien bis zum 31.12.2022 geschehen soll.Schwerpunkte
- Der Landeshauptmann und seine Behörden erhalten die Aufgabe, die finanziellen Zuwendungen nach dem COVID‑19‑Gesetz‑Armut auszuzahlen.
- Die Auszahlung erfolgt nach den vom Bundesminister erlassenen Richtlinien, die auf § 7 des COVID‑19‑Gesetz‑Armut basieren.
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