Verlängerung des Freistellungszeitraums nach ASVG und B‑KUVG bis 31. Mai 2022
Verordnung vom 28.03.2022Zusammenfassung
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG bis zum 31. Mai 2022; die Regelung tritt am 1. April 2022 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit3/28/2022XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG bis zum 31. Mai 2022; die Regelung tritt am 1. April 2022 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach den genannten gesetzlichen Grundlagen möglich sind, wird bis zum 31. Mai 2022 verlängert.
- Die Verordnung gilt für alle Versicherten, die nach § 735 Abs. 3b ASVG bzw. § 258 Abs. 3b B‑KUVG freigestellt werden können.
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