Zusammenfassung
Die Verordnung von 2022 passt die Herkunftsstaaten‑Verordnung an: Sie streicht Ziffer 14 in § 1, nummeriert Ziffern 15‑19 zu 14‑18 um und fügt im § 2 einen neuen Absatz 9 ein, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Inneres3/30/2022XXVII
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2022 passt die Herkunftsstaaten‑Verordnung an: Sie streicht Ziffer 14 in § 1, nummeriert Ziffern 15‑19 zu 14‑18 um und fügt im § 2 einen neuen Absatz 9 ein, der das Inkrafttreten regelt.Schwerpunkte
- Im ersten Paragraphen wird die bisherige Ziffer 14 gestrichen und die Ziffern 15‑19 erhalten neue Nummern 14‑18, um die Gliederung zu vereinfachen.
- Im zweiten Paragraphen wird ein neuer Absatz 9 eingefügt, der bestimmt, dass die geänderte Fassung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
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