<!--[-->Änderung der Herkunftsstaaten‑Verordnung (HStV) 2022<!--]-->
Änderung der Herkunftsstaaten‑Verordnung (HStV) 2022
Verordnung vom 30.03.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2022 passt die Herkunftsstaaten‑Verordnung an: Sie streicht Ziffer 14 in § 1, nummeriert Ziffern 15‑19 zu 14‑18 um und fügt im § 2 einen neuen Absatz 9 ein, der das Inkrafttreten regelt.
Bundesministerium für Inneres3/30/2022XXVII
ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2022 passt die Herkunftsstaaten‑Verordnung an: Sie streicht Ziffer 14 in § 1, nummeriert Ziffern 15‑19 zu 14‑18 um und fügt im § 2 einen neuen Absatz 9 ein, der das Inkrafttreten regelt.

Schwerpunkte

  • Im ersten Paragraphen wird die bisherige Ziffer 14 gestrichen und die Ziffern 15‑19 erhalten neue Nummern 14‑18, um die Gliederung zu vereinfachen.
  • Im zweiten Paragraphen wird ein neuer Absatz 9 eingefügt, der bestimmt, dass die geänderte Fassung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
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Karner Gerhard, Mag. - 58

ÖVP

Bundesminister für Inneres

3 - Niederösterreich



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