Zusammenfassung
Die Verordnung zur Eindämmung von COVID‑19 im Strafvollzug wird angepasst: Das Datum in § 10 Abs. 1 wird aktualisiert und ein neuer Absatz 24 legt das Inkrafttreten fest.Bundesministerium für Justiz3/31/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Eindämmung von COVID‑19 im Strafvollzug wird angepasst: Das Datum in § 10 Abs. 1 wird aktualisiert und ein neuer Absatz 24 legt das Inkrafttreten fest.Schwerpunkte
- Das Datum in § 10 Abs. 1 wird von 31. März 2022 auf 30. April 2022 geändert.
- Ein neuer Absatz 24 wird nach Absatz 23 in § 10 eingefügt und regelt, dass die Verordnung mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
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