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Erweiterung der förderfähigen Bracheflächen für das Antragsjahr 2022
Verordnung vom 15.04.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022/158 ergänzt die Direktzahlungs‑Verordnung 2015 um einen neuen Absatz, der Landwirten im Jahr 2022 erlaubt, bestimmte brachliegende Flächen als förderfähige Ökologisierungsflächen zu deklarieren.
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus4/15/2022XXVII
Umwelt
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022/158 ergänzt die Direktzahlungs‑Verordnung 2015 um einen neuen Absatz, der Landwirten im Jahr 2022 erlaubt, bestimmte brachliegende Flächen als förderfähige Ökologisierungsflächen zu deklarieren.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 8 wird zu § 10 der Direktzahlungs‑Verordnung 2015 hinzugefügt.
  • Der Absatz erlaubt Ausnahmeregelungen nach Art. 1 des EU‑Durchführungsbeschlusses 2022/484.
Dokumente (PDFs)
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Köstinger Elisabeth

ÖVP


2 - Kärnten



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