<!--[-->Verordnung zu Sterbeverfügungs‑Präparaten (StVf‑Präp‑V) – Natrium‑Pentobarbital<!--]-->
Verordnung zu Sterbeverfügungs‑Präparaten (StVf‑Präp‑V) – Natrium‑Pentobarbital
Verordnung vom 17.01.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt das einzige zulässige Sterbeverfügungs‑Präparat (Natrium‑Pentobarbital), dessen Einnahmeformen, Dosierung, notwendige Begleitmedikation, Verpackung und Etikettierung sowie den Inkrafttretenszeitpunkt ab 01.01.2022.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/17/2022XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt das einzige zulässige Sterbeverfügungs‑Präparat (Natrium‑Pentobarbital), dessen Einnahmeformen, Dosierung, notwendige Begleitmedikation, Verpackung und Etikettierung sowie den Inkrafttretenszeitpunkt ab 01.01.2022.

Schwerpunkte

  • Nur Natrium‑Pentobarbital wird als zulässiges Präparat im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes definiert.
  • Das Präparat kann entweder oral (oder über eine PEG‑Sonde) oder intravenös verabreicht werden.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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