Zusammenfassung
Die Verordnung vom 20. April 2022 ändert die COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22: Sie streicht die 48‑Stunden‑Frist, verlängert die Gültigkeit von Nachweisen auf 365 Tage, führt eine wöchentliche Testnachweis‑Pflicht für das Schulpersonal ein und legt fest, dass diese Änderungen zum 25. April 2022 gelten und mit Ende des Schuljahres 2021/22 wieder außer Kraft treten.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/20/2022XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 20. April 2022 ändert die COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22: Sie streicht die 48‑Stunden‑Frist, verlängert die Gültigkeit von Nachweisen auf 365 Tage, führt eine wöchentliche Testnachweis‑Pflicht für das Schulpersonal ein und legt fest, dass diese Änderungen zum 25. April 2022 gelten und mit Ende des Schuljahres 2021/22 wieder außer Kraft treten.Schwerpunkte
- Die Formulierung „bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf“ wird aus den beiden Unterpunkten a und b von § 4 Z 1 gestrichen.
- Die zulässige Frist von 270 Tagen wird in § 4 Z 2 lit. d auf 365 Tage verlängert.
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