Zusammenfassung
Die Verordnung erhöht den Investitionszuschuss für Strom aus erneuerbaren Quellen von 0,3 auf 1 Großvieheinheit und ergänzt § 18 um einen neuen Absatz. Sie tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie4/26/2022XXVII
Energie
Zusammenfassung
Die Verordnung erhöht den Investitionszuschuss für Strom aus erneuerbaren Quellen von 0,3 auf 1 Großvieheinheit und ergänzt § 18 um einen neuen Absatz. Sie tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.Schwerpunkte
- Der zulässige Investitionszuschuss für Strom aus erneuerbaren Quellen wird von 0,3 Großvieheinheiten auf 1 Großvieheinheit erhöht.
- Ein neuer Absatz 2 wird in § 18 eingefügt; die vorhandene Absatzbezeichnung (1) wird vorangestellt.
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