<!--[-->Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (BGBl II Nr. 171/2022)<!--]-->
Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (BGBl II Nr. 171/2022)
Verordnung vom 29.04.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. April 2022 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 der Regelung zu COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug und fügt einen neuen Absatz 25 hinzu, der das Inkrafttreten regelt.
Bundesministerium für Justiz4/29/2022XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. April 2022 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 der Regelung zu COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug und fügt einen neuen Absatz 25 hinzu, der das Inkrafttreten regelt.

Schwerpunkte

  • Das Datum im ersten Absatz von § 10 wird von „30. April 2022“ auf „31. Mai 2022“ geändert.
  • Nach Absatz 24 wird ein neuer Absatz 25 eingefügt.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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