Zusammenfassung
Die Verordnung vom 29. April 2022 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 der Regelung zu COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug und fügt einen neuen Absatz 25 hinzu, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Justiz4/29/2022XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 29. April 2022 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 der Regelung zu COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug und fügt einen neuen Absatz 25 hinzu, der das Inkrafttreten regelt.Schwerpunkte
- Das Datum im ersten Absatz von § 10 wird von „30. April 2022“ auf „31. Mai 2022“ geändert.
- Nach Absatz 24 wird ein neuer Absatz 25 eingefügt.
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