Änderung der COVID‑19‑Registerverordnung (Datenschutz & Verantwortlichkeit)
Verordnung vom 29.04.2022Zusammenfassung
Die Verordnung vom 29. April 2022 ändert das COVID‑19‑Register, führt Pseudonyme ein, legt neue Datenschutz‑ und Löschfristen fest und bestimmt die Verantwortlichkeiten für die Datenverarbeitung.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/29/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 29. April 2022 ändert das COVID‑19‑Register, führt Pseudonyme ein, legt neue Datenschutz‑ und Löschfristen fest und bestimmt die Verantwortlichkeiten für die Datenverarbeitung.Schwerpunkte
- Die Bezeichnung der Zielgruppe wird von „COVID‑19‑Patientinnen und -patienten“ zu „Patientinnen und -Patienten mit COVID‑19“ geändert, um genderneutraler und klarer zu formulieren.
- Es werden zwei neue pseudonymisierte Kennzeichen eingeführt – bPK‑GH für gesundheitliche Zwecke und bPK‑AS für statistische Zwecke – die aus den erhobenen Daten generiert werden.
Dokumente (PDFs)
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