Erklärung eines Teils der Fliegerhorst Vogler‑Kaserne zur Betreuungsstelle
Verordnung vom 17.05.2022Zusammenfassung
Die Verordnung vom 17. Mai 2022 erklärt einen Teil der Fliegerhorst Vogler‑Kaserne in Hörsching zur Betreuungsstelle. Sie basiert auf § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes‑Bund 2005 und gilt für zwei Jahre, von 18. Mai 2022 bis 18. Mai 2024.Bundesministerium für Inneres5/17/2022XXVII
Verwaltungsrecht
Öffentlicher Sektor
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 17. Mai 2022 erklärt einen Teil der Fliegerhorst Vogler‑Kaserne in Hörsching zur Betreuungsstelle. Sie basiert auf § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes‑Bund 2005 und gilt für zwei Jahre, von 18. Mai 2022 bis 18. Mai 2024.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes‑Bund 2005 als rechtliche Grundlage.
- Der Teil des Fliegerhorsts Vogler‑Kaserne wird gemäß § 1 Z 4 GVG‑B 2005 als Betreuungsstelle eingestuft.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.