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Liste der teilnehmenden Staaten für den Steuer‑Informationsaustausch (GMSG)
Verordnung vom 23.05.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 23. Mai 2022 aktualisiert die Liste der Staaten, die für den automatischen Steuerinformationsaustausch nach § 91 Z 2 GMSG zugelassen sind. Sie tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und ersetzt die vorherige Regelung von 2021. Der Austausch mit Russland ist seit dem 23. März 2022 ausgesetzt.
Bundesministerium für Finanzen5/23/2022XXVII
Finanzen
Steuerrecht
Internationale Zusammenarbeit

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 23. Mai 2022 aktualisiert die Liste der Staaten, die für den automatischen Steuerinformationsaustausch nach § 91 Z 2 GMSG zugelassen sind. Sie tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und ersetzt die vorherige Regelung von 2021. Der Austausch mit Russland ist seit dem 23. März 2022 ausgesetzt.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, welche Staaten bis zum 31. Jänner 2022 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten gelten.
  • Die aufgelisteten Staaten erfüllen die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA, sodass deren Steuerinformationen automatisch mit Österreich ausgetauscht werden können.
Dokumente (PDFs)
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Brunner Magnus, Dr., LL.M. - 53

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