Verlängerung des Freistellungszeitraums nach ASVG und B‑KUVG bis 30. Juni 2022
Verordnung vom 27.05.2022Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 b ASVG und § 258 Abs. 3 b B‑KUVG bis zum 30. Juni 2022; sie tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit5/27/2022XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 b ASVG und § 258 Abs. 3 b B‑KUVG bis zum 30. Juni 2022; sie tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach den genannten gesetzlichen Grundlagen beantragt werden können, wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
- Die Verlängerung gilt für alle Versicherten, die nach § 735 Abs. 3 b ASVG Anspruch auf Freistellung haben.
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