<!--[-->Novelle zur COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung – Besuchs‑ und Zutrittsregeln für Pflegeeinrichtungen<!--]-->
Novelle zur COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung – Besuchs‑ und Zutrittsregeln für Pflegeeinrichtungen
Verordnung vom 30.05.2022

Zusammenfassung

Die 1. Novelle zur 2. COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung vom Juni 2022 passt die Nummerierung von Paragraphen an, entfernt mehrfach den Hinweis auf „stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ und führt neue Besuchs‑ und Zutrittsregeln für Pflege‑ und Behinderten‑Einrichtungen ein.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/30/2022XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 1. Novelle zur 2. COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung vom Juni 2022 passt die Nummerierung von Paragraphen an, entfernt mehrfach den Hinweis auf „stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ und führt neue Besuchs‑ und Zutrittsregeln für Pflege‑ und Behinderten‑Einrichtungen ein.

Schwerpunkte

  • Der Nachweis, der Besucher und Begleitpersonen erbringen müssen, wird von „und zwischen der Erst‑ und Zweitimpfung mindestens 14 Tage“ auf die Formulierung „oder“ geändert.
  • Besucher dürfen Pflege‑ und Behinderten‑Einrichtungen nur betreten, wenn sie den geforderten Nachweis (Impf‑/Test‑Nachweis) vorlegen; Ausnahmen gelten für Palliativ‑, Hospiz‑ und seelsorgerische Begleitungen.
Dokumente (PDFs)
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Rauch Johannes

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