Zusammenfassung
Die Verordnung 2022 passt die COVID‑19‑Regelungen für Schulen im Schuljahr 2021/22 an: Sie führt Impf‑/Genesungsnachweise ein, hebt einige Paragraphen auf und bestimmt einen Inkrafttretungszeitpunkt am 2. Juni 2022.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung5/30/2022XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung 2022 passt die COVID‑19‑Regelungen für Schulen im Schuljahr 2021/22 an: Sie führt Impf‑/Genesungsnachweise ein, hebt einige Paragraphen auf und bestimmt einen Inkrafttretungszeitpunkt am 2. Juni 2022.Schwerpunkte
- Ein Impf‑ bzw. Genesungsnachweis muss vorgelegt werden; dafür gelten Fristen von maximal 180 Tagen (Zweitimpfung) bzw. 365 Tagen (andere Impfung).
- Die Regelungen des § 5 Abs. 1a und § 5 Abs. 3 werden aufgehoben, um die Vorgaben zu vereinfachen.
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