Regelung zum Übergang von Zins‑ und EBITDA‑Vorträgen bei Unternehmensumgründungen
Verordnung vom 02.06.2022Zusammenfassung
Die Zinsvortrags‑Übergangsverordnung 2022 legt fest, wann nicht genutzte Zins‑ oder EBITDA‑Vorträge bei Unternehmensumgründungen auf den Rechtsnachfolger übertragen werden können. Sie gilt für Umstrukturierungen, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen wurden, und verbindet die Übertragung an bestimmte Voraussetzungen wie Buchwertfortführung und das Vorhandensein der betroffenen Betriebe.Bundesministerium für Finanzen6/2/2022XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Zinsvortrags‑Übergangsverordnung 2022 legt fest, wann nicht genutzte Zins‑ oder EBITDA‑Vorträge bei Unternehmensumgründungen auf den Rechtsnachfolger übertragen werden können. Sie gilt für Umstrukturierungen, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen wurden, und verbindet die Übertragung an bestimmte Voraussetzungen wie Buchwertfortführung und das Vorhandensein der betroffenen Betriebe.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, dass ein nicht verrechneter Zins‑ oder EBITDA‑Vortrag nur dann auf den Rechtsnachfolger übergeht, wenn die Umgründung nach Buchwertfortführung erfolgt und der übernehmende Rechtsnachfolger eine Körperschaft im Sinne des § 12a Abs. 2 KStG ist.
- Bei einer Verschmelzung (Art I UmgrStG) wird § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG sinngemäß angewendet, um den Übergang des Vortrags zu regeln.
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