Zusammenfassung
Die Verordnung 213/2022 von 12. August 2022 passt die Luftverkehrsregeln 2014 an, um den Betrieb von Drohnen klarer zu regeln, indem sie § 18 überarbeitet, neue Unterabschnitte (§ 18a, § 18b) einführt und weitere technische Anpassungen vornimmt.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie6/8/2022XXVII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung 213/2022 von 12. August 2022 passt die Luftverkehrsregeln 2014 an, um den Betrieb von Drohnen klarer zu regeln, indem sie § 18 überarbeitet, neue Unterabschnitte (§ 18a, § 18b) einführt und weitere technische Anpassungen vornimmt.Schwerpunkte
- Der Titel von § 18 wird geändert und die Regelungen auf unbemannte Luftfahrzeuge ausgeweitet.
- Es werden zwei neue Unterabschnitte eingeführt: § 18a regelt Ausweichregeln für Drohnen, § 18b definiert Modellflugplätze.
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