Zusammenfassung
Die Verordnung 2022/226 ergänzt die Schiffsausrüstungsverordnung‑See. Sie fügt in § 2 Z 3 lit. h) einen Hinweis auf die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 ein und legt in § 17 fest, dass die EU‑Richtlinien 2014/90/EU sowie 2021/1206 in österreichisches Recht umgesetzt werden.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie6/14/2022XXVII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung 2022/226 ergänzt die Schiffsausrüstungsverordnung‑See. Sie fügt in § 2 Z 3 lit. h) einen Hinweis auf die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 ein und legt in § 17 fest, dass die EU‑Richtlinien 2014/90/EU sowie 2021/1206 in österreichisches Recht umgesetzt werden.Schwerpunkte
- Der Text in § 2 Z 3 lit. h) wird um den Hinweis auf die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 ergänzt, die neue Labor‑Normen für Konformitätsbewertungsstellen festlegt.
- § 17 führt aus, dass durch diese Verordnung die EU‑Richtlinie 2014/90/EU und die Delegierte Richtlinie 2021/1206 in österreichisches Recht umgesetzt werden.
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