Zusammenfassung
Die Verordnung passt den COVID‑19‑Haftungsrahmen des Garantiegesetzes 1977 an: Sie verlängert die Gültigkeit bis 30. Juni 2022 und fügt eine Übergangsbestimmung ein, die das Inkrafttreten regelt und frühere Verpflichtungen unverändert lässt.Bundesministerium für Finanzen1/20/2022XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung passt den COVID‑19‑Haftungsrahmen des Garantiegesetzes 1977 an: Sie verlängert die Gültigkeit bis 30. Juni 2022 und fügt eine Übergangsbestimmung ein, die das Inkrafttreten regelt und frühere Verpflichtungen unverändert lässt.Schwerpunkte
- Die Bezugnahme in § 2 auf das alte Bundesgesetzblatt‑Verzeichnis wird durch das neue Verzeichnis (BGBl. II Nr. 23/2022) ersetzt, wodurch die Gültigkeit des Haftungsrahmens bis zum 30. Juni 2022 verlängert wird.
- Ein neuer Absatz 4 wird in § 3 eingefügt: Die Fassung aus BGBl. II Nr. 23/2022 tritt am Tag nach der Kundmachung (21. Jänner 2022) in Kraft, während alle Verpflichtungen aus der vorherigen Fassung unverändert bleiben.
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