Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – Regelungen zur bPK‑Berechnung im E‑ID‑System
Verordnung vom 23.06.2022Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Berechnung und Nutzung von sektorspezifischen Personenkennzeichen (bPK) im Rahmen des E‑ID‑Systems, legt technische Schnittstellen fest und definiert den Umgang mit zusätzlichen Merkmalen sowie Vertretungsbefugnissen.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort6/23/2022XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Berechnung und Nutzung von sektorspezifischen Personenkennzeichen (bPK) im Rahmen des E‑ID‑Systems, legt technische Schnittstellen fest und definiert den Umgang mit zusätzlichen Merkmalen sowie Vertretungsbefugnissen.Schwerpunkte
- Bei Nutzung des E‑ID im elektronischen Verkehr muss die Stammzahlenregisterbehörde das sektorspezifische Personenkennzeichen (bPK) aus den Registrierungsdaten berechnen und in die Personenbindung einfügen.
- Die technische E‑ID‑Schnittstelle, über die die Personenbindung weitergegeben wird, muss von der Stammzahlenregisterbehörde online gestellt und kostenfrei zugänglich gemacht werden.
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