<!--[-->Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – Regelungen zur bPK‑Berechnung im E‑ID‑System<!--]-->
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – Regelungen zur bPK‑Berechnung im E‑ID‑System
Verordnung vom 23.06.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Berechnung und Nutzung von sektorspezifischen Personenkennzeichen (bPK) im Rahmen des E‑ID‑Systems, legt technische Schnittstellen fest und definiert den Umgang mit zusätzlichen Merkmalen sowie Vertretungsbefugnissen.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort6/23/2022XXVII
Informatik
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Berechnung und Nutzung von sektorspezifischen Personenkennzeichen (bPK) im Rahmen des E‑ID‑Systems, legt technische Schnittstellen fest und definiert den Umgang mit zusätzlichen Merkmalen sowie Vertretungsbefugnissen.

Schwerpunkte

  • Bei Nutzung des E‑ID im elektronischen Verkehr muss die Stammzahlenregisterbehörde das sektorspezifische Personenkennzeichen (bPK) aus den Registrierungsdaten berechnen und in die Personenbindung einfügen.
  • Die technische E‑ID‑Schnittstelle, über die die Personenbindung weitergegeben wird, muss von der Stammzahlenregisterbehörde online gestellt und kostenfrei zugänglich gemacht werden.
Dokumente (PDFs)
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