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Änderung der COVID‑19‑Verordnung: Fristverlängerung und neuer Inkrafttretenszeitpunkt
Verordnung vom 29.06.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. Juni 2022 verlängert das in § 5 Abs. 1 genannte Datum bis zum 31. Dezember 2022 und führt einen neuen Absatz 5 ein, der das Inkrafttreten der geänderten Regelung am 1. Juli 2022 festlegt.
Bundesministerium für Justiz6/29/2022XXVII
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. Juni 2022 verlängert das in § 5 Abs. 1 genannte Datum bis zum 31. Dezember 2022 und führt einen neuen Absatz 5 ein, der das Inkrafttreten der geänderten Regelung am 1. Juli 2022 festlegt.

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 5 Abs. 1 wird von 30. Juni 2022 auf 31. Dezember 2022 geändert, wodurch die Frist für bestimmte Maßnahmen verlängert wird.
  • Ein neuer Absatz 5 wird eingefügt, der festlegt, dass die Fassung von § 5 Abs. 1 (BGBl. II Nr. 252/2022) am 1. Juli 2022 in Kraft tritt.
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