Änderung der COVID‑19‑Verordnung: Fristverlängerung und neuer Inkrafttretenszeitpunkt
Verordnung vom 29.06.2022Zusammenfassung
Die Verordnung vom 29. Juni 2022 verlängert das in § 5 Abs. 1 genannte Datum bis zum 31. Dezember 2022 und führt einen neuen Absatz 5 ein, der das Inkrafttreten der geänderten Regelung am 1. Juli 2022 festlegt.Bundesministerium für Justiz6/29/2022XXVII
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 29. Juni 2022 verlängert das in § 5 Abs. 1 genannte Datum bis zum 31. Dezember 2022 und führt einen neuen Absatz 5 ein, der das Inkrafttreten der geänderten Regelung am 1. Juli 2022 festlegt.Schwerpunkte
- Das Datum in § 5 Abs. 1 wird von 30. Juni 2022 auf 31. Dezember 2022 geändert, wodurch die Frist für bestimmte Maßnahmen verlängert wird.
- Ein neuer Absatz 5 wird eingefügt, der festlegt, dass die Fassung von § 5 Abs. 1 (BGBl. II Nr. 252/2022) am 1. Juli 2022 in Kraft tritt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.