<!--[-->Änderung der COVID‑19‑Screeningverordnung (2022)<!--]-->
Änderung der COVID‑19‑Screeningverordnung (2022)
Verordnung vom 29.06.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. Juni 2022 ändert die COVID‑19‑Screeningverordnung: Sie erweitert den Geltungsbereich um außerschulische Kinder‑ und Jugendarbeit, passt das Inkrafttretensdatum auf den 31. Dezember an und fügt einen neuen Absatz hinzu.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/29/2022XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. Juni 2022 ändert die COVID‑19‑Screeningverordnung: Sie erweitert den Geltungsbereich um außerschulische Kinder‑ und Jugendarbeit, passt das Inkrafttretensdatum auf den 31. Dezember an und fügt einen neuen Absatz hinzu.

Schwerpunkte

  • Die Wortfolge in § 2 Z 2 lit. e wird von „Kinder‑ und Jugendhilfe,“ zu „Kinder‑ und Jugendhilfe sowie der außerschulischen Kinder‑ und Jugendarbeit,“ geändert, um den Geltungsbereich zu erweitern.
  • Das Datum in § 4 Abs. 1 wird von „30. Juni“ auf „31. Dezember“ geändert.
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Rauch Johannes

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