Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 Vorratspflichtige 22,22 % ihres Vorjahresimports an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen und zugehörigen Rohstoffen als Notstandsreserve halten müssen.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie7/1/2022XXVII
Umwelt
Energie
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 Vorratspflichtige 22,22 % ihres Vorjahresimports an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen und zugehörigen Rohstoffen als Notstandsreserve halten müssen.Schwerpunkte
- Die Höhe der Pflichtnotstandsreserven wird vorübergehend auf 22,22 % des Vorjahresimports festgesetzt.
- Die Regelung gilt für Erdöl, Erdölprodukte, Biokraftstoffe sowie die Rohstoffe, die direkt zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet werden.
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