Zusammenfassung
Die Verordnung vom 26. Jänner 2022 passt die COVID‑19‑Haftungsrahmen‑Verordnung für das KMU‑Förderungsgesetz an: Sie verlängert die Gültigkeit bis zum 30. Juni 2022 und ergänzt einen neuen Absatz, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Finanzen1/26/2022XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung vom 26. Jänner 2022 passt die COVID‑19‑Haftungsrahmen‑Verordnung für das KMU‑Förderungsgesetz an: Sie verlängert die Gültigkeit bis zum 30. Juni 2022 und ergänzt einen neuen Absatz, der das Inkrafttreten regelt.Schwerpunkte
- Der Verweis in § 3 wird von der bisherigen Angabe „BGBl. II Nr. 330/2021 bis zum 31. Dezember 2021“ auf das neue Gesetzblatt‑Nummer „BGBl. II Nr. 29/2022 bis zum 30. Juni 2022“ geändert.
- In § 4 wird ein neuer Absatz (4) eingefügt, der das Inkrafttreten des geänderten § 3 einen Tag nach der Kundmachung festlegt und zugleich bestätigt, dass Verpflichtungen aus der vorherigen Fassung unverändert bleiben.
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