Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Unterlagen ein Steuerpflichtiger vorlegen muss, um zu belegen, dass er seinen offenen Steuer‑Rückstand aus Phase 1 im Rahmen des neuen Ratenzahlungsplans (Phase 2) begleichen kann. Bei Rückständen bis 20 000 € genügt die termingerechte Zahlung der bisherigen Raten; höhere Rückstände erfordern eine detaillierte Einnahmen‑Ausgaben‑Aufstellung. Inkrafttreten: 1. August 2022.Bundesministerium für Finanzen7/27/2022XXVII
Steuern
COVID-19
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Unterlagen ein Steuerpflichtiger vorlegen muss, um zu belegen, dass er seinen offenen Steuer‑Rückstand aus Phase 1 im Rahmen des neuen Ratenzahlungsplans (Phase 2) begleichen kann. Bei Rückständen bis 20 000 € genügt die termingerechte Zahlung der bisherigen Raten; höhere Rückstände erfordern eine detaillierte Einnahmen‑Ausgaben‑Aufstellung. Inkrafttreten: 1. August 2022.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, welche Unterlagen ein Steuerpflichtiger vorlegen muss, um zu belegen, dass er den offenen Rückstand aus Phase 1 im Rahmen des neuen Ratenzahlungsplans (Phase 2) begleichen kann.
- Bei einem Rückstand bis zu 20 000 € reicht es, wenn der Schuldner die bisherigen Raten sowie die laufenden Abgaben termingerecht zahlt, um die Glaubhaftmachung zu erbringen.
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