Erweiterung der Definition von Schwerarbeit für Sicherheits‑ und Justizpersonal
Verordnung vom 26.01.2022Zusammenfassung
Die Verordnung von 2022 erweitert die Definition von Schwerarbeit und legt fest, dass Tätigkeiten im öffentlichen Sicherheitsdienst, bei der Justizwache und bei Auslandseinsätzen als besonders belastend gelten, wenn mindestens die Hälfte der Dienstzeit im Außendienst verbracht wird. Die Änderungen treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport1/26/2022XXVII
Arbeitsrecht
Verwaltungsrecht
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2022 erweitert die Definition von Schwerarbeit und legt fest, dass Tätigkeiten im öffentlichen Sicherheitsdienst, bei der Justizwache und bei Auslandseinsätzen als besonders belastend gelten, wenn mindestens die Hälfte der Dienstzeit im Außendienst verbracht wird. Die Änderungen treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Definition von Schwerarbeit wird erweitert und umfasst nun Tätigkeiten im öffentlichen Sicherheitsdienst, bei der Justizwache und bei Auslandseinsätzen, die ein deutlich erhöhtes Risiko für Leib und Leben darstellen.
- Die neuen Regelungen gelten nur, wenn mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit in den genannten Außendiensten tatsächlich geleistet wird.
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