<!--[-->Anpassung der Quellensteuer bei Arbeitskräftegestellung und Aufhebung alter DBA‑Durchführungsverordnungen<!--]-->
Anpassung der Quellensteuer bei Arbeitskräftegestellung und Aufhebung alter DBA‑Durchführungsverordnungen
Verordnung vom 24.08.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass bei der Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland 70 % Quellensteuer vom Gestellungsentgelt einbehalten werden. Sie bietet Entlastungen und Rückerstattungen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen und verlangt von Großbetrieben eine elektronische Vorausmeldung.
Bundesministerium für Finanzen8/24/2022XXVII
Steuerwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass bei der Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland 70 % Quellensteuer vom Gestellungsentgelt einbehalten werden. Sie bietet Entlastungen und Rückerstattungen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen und verlangt von Großbetrieben eine elektronische Vorausmeldung.

Schwerpunkte

  • Ein pauschaler Quellensteuerabzug von 70 % des Gestellungsentgelts wird für alle überlassenen Arbeitskräfte eingeführt.
  • Für Einkünfte aus Arbeitskräftegestellung, die unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallen, können Entlastungen an der Quelle oder Rückerstattungen beantragt werden.
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