Zusammenfassung
Die Verordnung 2022‑32 passt das Datum in § 8 Abs. 1 an und fügt einen neuen Absatz 21 zu § 8 hinzu, damit die COVID‑19‑Maßnahmen in Strafsachen rechtzeitig wirksam werden.Bundesministerium für Justiz1/28/2022XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung 2022‑32 passt das Datum in § 8 Abs. 1 an und fügt einen neuen Absatz 21 zu § 8 hinzu, damit die COVID‑19‑Maßnahmen in Strafsachen rechtzeitig wirksam werden.Schwerpunkte
- Das Datum im § 8 Abs. 1 wird von „31. Jänner 2022“ auf „28. Februar 2022“ geändert, um die Frist an den tatsächlichen Veröffentlichungszeitpunkt anzupassen.
- Ein neuer Absatz 21 wird zu § 8 hinzugefügt; er regelt, dass die geänderte Fassung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
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