Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Geldstrafen und Geldbußen, die gegen Beamt*innen verhängt wurden, nach Anhörung des Zentralausschusses zur Linderung unverschuldet entstandener Notlagen dieser Beamt*innen zu verwenden. Sie gilt nur für Strafen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 und tritt am 25. August 2022 in Kraft.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung8/25/2022XXVII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Geldstrafen und Geldbußen, die gegen Beamt*innen verhängt wurden, nach Anhörung des Zentralausschusses zur Linderung unverschuldet entstandener Notlagen dieser Beamt*innen zu verwenden. Sie gilt nur für Strafen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 und tritt am 25. August 2022 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt ausschließlich für Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Beamt*innen verhängt wurden.
- Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung muss nach Anhörung des Zentralausschusses entscheiden, wie die eingezogenen Geldstrafen bzw. Geldbußen verwendet werden.
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