Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie die Sozialversicherungsträger dem Dachverband Kosten für dessen Aufgaben als Verbindungs‑ und Zugangsstelle erstatten müssen. Sie definiert kostenpflichtige Träger, Berechnungsgrundlagen und Fristen für Abrechnung und Zahlung.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/29/2022XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie die Sozialversicherungsträger dem Dachverband Kosten für dessen Aufgaben als Verbindungs‑ und Zugangsstelle erstatten müssen. Sie definiert kostenpflichtige Träger, Berechnungsgrundlagen und Fristen für Abrechnung und Zahlung.Schwerpunkte
- Bestimmt, welche Sozialversicherungsträger kostenpflichtig sind und welche von der Kostenersatzpflicht ausgenommen werden.
- Legt fest, wie die Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle berechnet wird – basierend auf den Bereitstellungskosten (Personalkosten & EDV‑Stundensatz) und den Nutzungskosten (Anzahl eingereichter Kostenforderungen).
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