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Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug – Datumskorrektur und Inkrafttretensregelung
Verordnung vom 28.01.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 von 31. Jänner 2022 auf 28. Februar 2022 und fügt einen neuen Absatz 22 hinzu, der das Inkrafttreten mit dem Tag der Kundmachung festlegt.
Bundesministerium für Justiz1/28/2022XXVII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 von 31. Jänner 2022 auf 28. Februar 2022 und fügt einen neuen Absatz 22 hinzu, der das Inkrafttreten mit dem Tag der Kundmachung festlegt.

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 10 Abs. 1 wird von „31. Jänner 2022“ auf „28. Februar 2022“ geändert.
  • Ein neuer Absatz 22 wird nach Abs. 21 eingefügt und legt fest, dass die Verordnung mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft tritt.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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