COVID‑19‑Sonderregelungen für abgelaufene Arzneimittel (1. Sep – 31. Dez 2022)
Verordnung vom 30.08.2022Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt es Herstellern, bei nicht gedecktem Bedarf in Krankenanstalten das Inverkehrbringen von COVID‑19‑Arzneimitteln über das offizielle Verfallsdatum hinaus zu beantragen. Sie regelt das Antragsverfahren, die Veröffentlichung auf der BASG‑Website und die Rückmeldung bei Wegfall der Voraussetzungen. Außerdem wird die Abgabe an Notkrankenanstalten und das Öffnen von Impfstoff‑Handelspackungen durch Großhändler geregelt. Gültig vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/30/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt es Herstellern, bei nicht gedecktem Bedarf in Krankenanstalten das Inverkehrbringen von COVID‑19‑Arzneimitteln über das offizielle Verfallsdatum hinaus zu beantragen. Sie regelt das Antragsverfahren, die Veröffentlichung auf der BASG‑Website und die Rückmeldung bei Wegfall der Voraussetzungen. Außerdem wird die Abgabe an Notkrankenanstalten und das Öffnen von Impfstoff‑Handelspackungen durch Großhändler geregelt. Gültig vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022.Schwerpunkte
- Ermöglicht das Inverkehrbringen von Arzneimitteln über das Verfallsdatum hinaus, wenn der Bedarf in Krankenanstalten nicht gedeckt ist.
- Der Antrag muss per E‑Mail an das BASG gesendet werden und Name, Präparat, Zulassungs‑ und Chargennummer sowie Stabilitätsnachweise enthalten.
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