<!--[-->Ergänzung der Gebarungsrichtlinien für humanitäre Wohnungsnotlagen (2022‑2024)<!--]-->
Ergänzung der Gebarungsrichtlinien für humanitäre Wohnungsnotlagen (2022‑2024)
Verordnung vom 13.09.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2022 ergänzt die Gebarungsrichtlinienverordnung um Regelungen für den Umgang mit erhöhter Wohnungsnachfrage in humanitären Krisen und legt deren Gültigkeit von September 2022 bis Juni 2024 fest.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft9/13/2022XXVII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2022 ergänzt die Gebarungsrichtlinienverordnung um Regelungen für den Umgang mit erhöhter Wohnungsnachfrage in humanitären Krisen und legt deren Gültigkeit von September 2022 bis Juni 2024 fest.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 1a zu § 1 wird eingefügt. Er fordert Bauvereinigungen auf, bei starkem Bedarf an temporärem oder dauerhaftem Wohnraum – insbesondere in humanitären Notsituationen – ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen und erklärt, dass die Business‑Judgement‑Rule hier nicht greift.
  • Ein neuer Absatz 13 zu § 8 legt fest, dass der neue § 1 Abs. 1a am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (14. September 2022) in Kraft tritt und am 30. Juni 2024 endet.
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