Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass die Erdöl‑Lagergesellschaft m.b.H. innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten 60 000 t Diesel aus ihren Notstandsreserven dem heimischen Markt bereitstellt, um die Energieversorgung für Bevölkerung, Wirtschaft und Verteidigung zu sichern. Die Freigabe erfolgt anteilig nach den Verpflichtungen der Vorratspflichtigen und darf nur im Hoheitsgebiet Österreichs genutzt werden.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie9/23/2022XXVII
Energie
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass die Erdöl‑Lagergesellschaft m.b.H. innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten 60 000 t Diesel aus ihren Notstandsreserven dem heimischen Markt bereitstellt, um die Energieversorgung für Bevölkerung, Wirtschaft und Verteidigung zu sichern. Die Freigabe erfolgt anteilig nach den Verpflichtungen der Vorratspflichtigen und darf nur im Hoheitsgebiet Österreichs genutzt werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung dient der Sicherung der Energieversorgung für Bevölkerung, Wirtschaft und militärische Verteidigung.
- Die Erdöl‑Lagergesellschaft muss innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten 60 000 t Diesel aus ihren Notstandsreserven dem heimischen Markt anbieten.
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