Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 auf 1,058 fest, basierend auf §§ 108 Abs. 5 und 108 f des ASVG.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/5/2022XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 auf 1,058 fest, basierend auf §§ 108 Abs. 5 und 108 f des ASVG.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 wird auf 1,058 festgesetzt.
- Der Faktor basiert auf den Richtwerten des ASVG, die jährlich die Beitragssätze an die Lohnentwicklung anpassen.
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