Genehmigungen für Aufträge mit sanktionierten Personen im öffentlichen Auftragswesen
Verordnung vom 08.10.2022Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen öffentliche Auftraggeber Aufträge an sanktionierte Personen vergeben dürfen und legt dafür ein Genehmigungsverfahren fest.Bundesministerium für Justiz10/8/2022XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen öffentliche Auftraggeber Aufträge an sanktionierte Personen vergeben dürfen und legt dafür ein Genehmigungsverfahren fest.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, wer als sanktionierte Person gilt: russische Staatsangehörige, in Russland ansässige Personen und Unternehmen sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % von solchen Personen gehalten werden.
- Für jede Vergabe von Aufträgen oder Konzessionsverträgen an sanktionierte Personen ist eine Genehmigung nach Art. 5k Abs. 2 der EU‑Verordnung 833/2014 einzuholen.
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