<!--[-->2. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung (Inkrafttreten 01.02.2022)<!--]-->
2. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung (Inkrafttreten 01.02.2022)
Verordnung vom 31.01.2022

Zusammenfassung

Die 2. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung streicht das Wort „nicht“ in § 13 Abs. 6 und fügt einen neuen Absatz 6 zu § 24 ein; beide Änderungen gelten ab dem 1. Februar 2022.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/31/2022XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 2. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung streicht das Wort „nicht“ in § 13 Abs. 6 und fügt einen neuen Absatz 6 zu § 24 ein; beide Änderungen gelten ab dem 1. Februar 2022.

Schwerpunkte

  • In § 13 Abs. 6 wird das Wort „nicht“ gestrichen, wodurch die zuvor verbotene Handlung nun erlaubt ist.
  • Ein neuer Absatz 6 wird zu § 24 hinzugefügt, der ausdrücklich festlegt, dass die geänderte Fassung von § 13 Abs. 6 am 1. Februar 2022 in Kraft tritt.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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