Zusammenfassung
Die 2. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung streicht das Wort „nicht“ in § 13 Abs. 6 und fügt einen neuen Absatz 6 zu § 24 ein; beide Änderungen gelten ab dem 1. Februar 2022.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/31/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 2. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung streicht das Wort „nicht“ in § 13 Abs. 6 und fügt einen neuen Absatz 6 zu § 24 ein; beide Änderungen gelten ab dem 1. Februar 2022.Schwerpunkte
- In § 13 Abs. 6 wird das Wort „nicht“ gestrichen, wodurch die zuvor verbotene Handlung nun erlaubt ist.
- Ein neuer Absatz 6 wird zu § 24 hinzugefügt, der ausdrücklich festlegt, dass die geänderte Fassung von § 13 Abs. 6 am 1. Februar 2022 in Kraft tritt.
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