<!--[-->Verlängerung des Freistellungszeitraums nach ASVG und B‑KUVG bis 31.12.2022<!--]-->
Verlängerung des Freistellungszeitraums nach ASVG und B‑KUVG bis 31.12.2022
Verordnung vom 25.10.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den zulässigen Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG bis zum 31. Dezember 2022; Inkrafttreten ist der 1. November 2022.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft10/25/2022XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den zulässigen Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG bis zum 31. Dezember 2022; Inkrafttreten ist der 1. November 2022.

Schwerpunkte

  • Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach den genannten Paragraphen möglich sind, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die Regelung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Kocher Martin, Mag. Dr. © Parlamentsdirektion

Kocher Martin, Mag. Dr.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.