Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Liste der UN‑Einrichtungen, denen Österreich Rechtshilfe leistet, um die vom Menschenrechtsrat eingesetzte unabhängige Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR‑Ukraine). Sie tritt am 26.10.2022 in Kraft.Bundesministerium für Justiz10/25/2022XXVII
Verwaltungsrecht
Internationale Beziehungen
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Liste der UN‑Einrichtungen, denen Österreich Rechtshilfe leistet, um die vom Menschenrechtsrat eingesetzte unabhängige Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR‑Ukraine). Sie tritt am 26.10.2022 in Kraft.Schwerpunkte
- Ein neuer Ziffer‑Eintrag (Z 4) wird in § 1 eingefügt, der die unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR‑Ukraine) als Einrichtung aufführt, für die Österreich Rechtshilfe leistet.
- Der bisherige Inhalt von § 2 wird als Absatz (1) gekennzeichnet und ein neuer Absatz (2) eingefügt, der das Inkrafttreten des neuen Ziffer‑Eintrags regelt.
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