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Registerforschungsverordnung BMBWF – Festlegung registerforschungstauglicher Register
Verordnung vom 28.10.2022

Zusammenfassung

Die Registerforschungsverordnung BMBWF legt fest, welche Register für Forschungszwecke genutzt werden dürfen und dass der Zugang für das Ministerium kostenfrei ist. Sie tritt am 28.10.2022 in Kraft.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/28/2022XXVII
Forschung und geistiges Eigentum
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Die Registerforschungsverordnung BMBWF legt fest, welche Register für Forschungszwecke genutzt werden dürfen und dass der Zugang für das Ministerium kostenfrei ist. Sie tritt am 28.10.2022 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert, welche Register im Bereich des BMBWF als registerforschungstauglich gelten; die vollständige Liste befindet sich in der Anlage.
  • Der Zugang zu den genannten Registern nach § 2d Abs. 2 Z 3 FOG ist für das Ministerium kostenfrei.
Dokumente (PDFs)
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