Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2022 die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Jeder Dienstort erhält einen eigenen Prozentsatz.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/8/2022XXVII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2022 die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Jeder Dienstort erhält einen eigenen Prozentsatz.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956, die die Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage regelt.
- Der festgelegte Hundertsatz gilt ausschließlich für den Monat November 2022.
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