<!--[-->Ergänzung der Datenübermittlung an die SVS für Kapitalerträge<!--]-->
Ergänzung der Datenübermittlung an die SVS für Kapitalerträge
Verordnung vom 01.12.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2022 ergänzt die Regelungen zur Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, indem sie neue Meldepflichten für Kapitalertragsteuer‑Anmeldungen einführt und das Inkrafttreten auf den 1. Jänner 2023 festlegt.
Bundesministerium für Finanzen12/1/2022XXVII
Steuern
Digitalisierung
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2022 ergänzt die Regelungen zur Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, indem sie neue Meldepflichten für Kapitalertragsteuer‑Anmeldungen einführt und das Inkrafttreten auf den 1. Jänner 2023 festlegt.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz (2) wird in § 2 eingefügt, der vorschreibt, dass Daten aus einer Kapitalertragsteuer‑Anmeldung elektronisch übermittelt werden müssen, wenn sie Ausschüttungen an GSVG‑ oder FSVG‑pflichtige Gesellschafter einer GmbH betreffen.
  • In § 3 Abs. 2 wird die Formulierung von „GSVG‑pflichtige Gesellschafter‑Geschäftsführer“ zu „GSVG‑ oder FSVG‑pflichtige Gesellschafter“ geändert, um FSVG‑Pflichtige ebenfalls einzubeziehen.
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