Aufwandersatzverordnung 2022 – Pauschalbeträge für gesetzliche Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen
Verordnung vom 14.12.2022Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung 2022 legt Pauschalbeträge für gesetzliche Interessenvertretungen und berufsständische Verbände in Arbeitsrechtssachen fest. Sie trat am 1. Jänner 2023 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 2021.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/14/2022XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung 2022 legt Pauschalbeträge für gesetzliche Interessenvertretungen und berufsständische Verbände in Arbeitsrechtssachen fest. Sie trat am 1. Jänner 2023 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 2021.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert Pauschalbeträge für das Erstinstanzverfahren: 345 Euro für die erste Tagsatzung bzw. mündliche Verhandlung und 575 Euro für weitere Verfahrensschritte.
- Für das Berufungs- und Rekursverfahren ist ein Pauschalbetrag von 575 Euro vorgesehen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.