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Aufwandersatzverordnung 2022 – Pauschalbeträge für gesetzliche Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen
Verordnung vom 14.12.2022

Zusammenfassung

Die Aufwandersatzverordnung 2022 legt Pauschalbeträge für gesetzliche Interessenvertretungen und berufsständische Verbände in Arbeitsrechtssachen fest. Sie trat am 1. Jänner 2023 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 2021.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/14/2022XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Aufwandersatzverordnung 2022 legt Pauschalbeträge für gesetzliche Interessenvertretungen und berufsständische Verbände in Arbeitsrechtssachen fest. Sie trat am 1. Jänner 2023 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 2021.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert Pauschalbeträge für das Erstinstanzverfahren: 345 Euro für die erste Tagsatzung bzw. mündliche Verhandlung und 575 Euro für weitere Verfahrensschritte.
  • Für das Berufungs- und Rekursverfahren ist ein Pauschalbetrag von 575 Euro vorgesehen.
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