Zusammenfassung
Die 3. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung passt Zeitangaben, Teilnehmerzahlen und Nachweispflichten bei Veranstaltungen an und legt das Inkrafttreten auf den 5. Februar 2022 fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/4/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 3. Novelle zur 4. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung passt Zeitangaben, Teilnehmerzahlen und Nachweispflichten bei Veranstaltungen an und legt das Inkrafttreten auf den 5. Februar 2022 fest.Schwerpunkte
- In den genannten Absätzen wird die Uhrzeit‑Angabe von „22.00“ auf „24.00“ geändert, sodass Veranstaltungen bis Mitternacht zulässig sind.
- Die Zahl „25“ wird in § 13 Abs. 1 Z 1 durch „50“ ersetzt, wodurch die zulässige Höchstteilnehmerzahl bei bestimmten Veranstaltungen verdoppelt wird.
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