Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
Verordnung vom 14.12.2022Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Geldbußen und Geldstrafen, die gegen Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verhängt wurden, zur Linderung von Notlagen dieser Beschäftigten verwendet werden können. Die Mittel dürfen nur nach Anhörung des Zentralausschusses und unter Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes eingesetzt werden; ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport12/14/2022XXVII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Geldbußen und Geldstrafen, die gegen Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verhängt wurden, zur Linderung von Notlagen dieser Beschäftigten verwendet werden können. Die Mittel dürfen nur nach Anhörung des Zentralausschusses und unter Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes eingesetzt werden; ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt ausschließlich für Geldbußen und Geldstrafen, die nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 gegen Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verhängt wurden.
- Nach Anhörung des Zentralausschusses dürfen die eingezogenen Bußgelder zur Linderung von Notlagen von Beschäftigten desselben Ministeriums verwendet werden, wobei § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 als rechtliche Grundlage dient.
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