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Masken‑ und Präventionsregelungen in Pflege‑ und Gesundheitseinrichtungen (4. Novelle)
Verordnung vom 15.12.2022

Zusammenfassung

Die vierte Novelle zur COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung legt neue Masken‑ und Präventionspflichten für Alten‑ und Pflegeheime, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen fest. Sie streicht § 5, ändert das Inhaltsverzeichnis und tritt am 15. Dezember 2022 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/15/2022XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Altersversorgungssystem

Zusammenfassung

Die vierte Novelle zur COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung legt neue Masken‑ und Präventionspflichten für Alten‑ und Pflegeheime, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen fest. Sie streicht § 5, ändert das Inhaltsverzeichnis und tritt am 15. Dezember 2022 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Besucher, Begleitpersonen und Personal in Alten‑ und Pflegeheimen sowie Tagesbetreuungsstätten müssen in geschlossenen Räumen Masken tragen, wenn das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen reduziert werden kann.
  • In Kranken- und Kuranstalten gilt die Masken‑Pflicht für Besucher, Begleitpersonen und Personal bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern keine baulichen Schutzmaßnahmen vorhanden sind.
Dokumente (PDFs)
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Rauch Johannes

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