<!--[-->Änderung der COVID‑19‑Screening‑Verordnung – Fristverschiebung und Inkrafttretensbestimmung<!--]-->
Änderung der COVID‑19‑Screening‑Verordnung – Fristverschiebung und Inkrafttretensbestimmung
Verordnung vom 22.12.2022

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Screening‑Verordnung wird geändert: Die Frist für die Durchführung der Programme wird von Ende 2022 auf Mitte 2023 verschoben und ein neuer Absatz legt den genauen Inkrafttretungszeitpunkt fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/22/2022XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Screening‑Verordnung wird geändert: Die Frist für die Durchführung der Programme wird von Ende 2022 auf Mitte 2023 verschoben und ein neuer Absatz legt den genauen Inkrafttretungszeitpunkt fest.

Schwerpunkte

  • Das Datum, bis zu dem die Screeningprogramme abgeschlossen sein müssen, wird von 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 verschoben.
  • Ein neuer Absatz (Absatz 3) wird eingefügt, der bestimmt, dass § 4 Abs. 1 in seiner Fassung vom 22. Dezember 2022 am Tag nach Kundmachung in Kraft tritt.
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