Änderung der COVID‑19‑Screening‑Verordnung – Fristverschiebung und Inkrafttretensbestimmung
Verordnung vom 22.12.2022Zusammenfassung
Die COVID‑19‑Screening‑Verordnung wird geändert: Die Frist für die Durchführung der Programme wird von Ende 2022 auf Mitte 2023 verschoben und ein neuer Absatz legt den genauen Inkrafttretungszeitpunkt fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/22/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die COVID‑19‑Screening‑Verordnung wird geändert: Die Frist für die Durchführung der Programme wird von Ende 2022 auf Mitte 2023 verschoben und ein neuer Absatz legt den genauen Inkrafttretungszeitpunkt fest.Schwerpunkte
- Das Datum, bis zu dem die Screeningprogramme abgeschlossen sein müssen, wird von 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 verschoben.
- Ein neuer Absatz (Absatz 3) wird eingefügt, der bestimmt, dass § 4 Abs. 1 in seiner Fassung vom 22. Dezember 2022 am Tag nach Kundmachung in Kraft tritt.
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