COVID‑19‑Sonderregelungen für die Abgabe von Impfstoffen an Gebietskörperschaften
Verordnung vom 22.12.2022Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Arzneimittel‑Großhändlern, Handelspackungen von COVID‑19‑Impfstoffen zu öffnen, um einzelne Dosen für Gebietskörperschaften bereitzustellen. Sie gilt vom 1. Jänner 2023 bis zum 30. Juni 2023.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/22/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Arzneimittel‑Großhändlern, Handelspackungen von COVID‑19‑Impfstoffen zu öffnen, um einzelne Dosen für Gebietskörperschaften bereitzustellen. Sie gilt vom 1. Jänner 2023 bis zum 30. Juni 2023.Schwerpunkte
- Der Arzneimittel‑Großhändler darf die Handelspackung von COVID‑19‑Impfstoffen öffnen, um einzelne Dosen oder notwendige Begleitmedikamente herauszunehmen.
- Die Verordnung gilt vom 1. Jänner 2023 bis zum 30. Juni 2023.
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