<!--[-->COVID‑19‑Sonderregelungen für die Abgabe von Impfstoffen an Gebietskörperschaften<!--]-->
COVID‑19‑Sonderregelungen für die Abgabe von Impfstoffen an Gebietskörperschaften
Verordnung vom 22.12.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt Arzneimittel‑Großhändlern, Handelspackungen von COVID‑19‑Impfstoffen zu öffnen, um einzelne Dosen für Gebietskörperschaften bereitzustellen. Sie gilt vom 1. Jänner 2023 bis zum 30. Juni 2023.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/22/2022XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt Arzneimittel‑Großhändlern, Handelspackungen von COVID‑19‑Impfstoffen zu öffnen, um einzelne Dosen für Gebietskörperschaften bereitzustellen. Sie gilt vom 1. Jänner 2023 bis zum 30. Juni 2023.

Schwerpunkte

  • Der Arzneimittel‑Großhändler darf die Handelspackung von COVID‑19‑Impfstoffen öffnen, um einzelne Dosen oder notwendige Begleitmedikamente herauszunehmen.
  • Die Verordnung gilt vom 1. Jänner 2023 bis zum 30. Juni 2023.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Rauch Johannes © Parlamentsdirektion

Rauch Johannes

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.