<!--[-->Durchführungsverordnung zum Digitalen Plattformen‑Meldepflichtgesetz (DPMG)<!--]-->
Durchführungsverordnung zum Digitalen Plattformen‑Meldepflichtgesetz (DPMG)
Verordnung vom 23.12.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wie digitale Plattformbetreiber eine Befreiung von der Meldepflicht beantragen, sich registrieren und Meldungen elektronisch über FinanzOnline übermitteln müssen. Sie tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen12/23/2022XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wie digitale Plattformbetreiber eine Befreiung von der Meldepflicht beantragen, sich registrieren und Meldungen elektronisch über FinanzOnline übermitteln müssen. Sie tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Freigestellte Plattformbetreiber können beim Finanzamt Österreich einen Antrag stellen, um ihre Befreiung von der Meldepflicht nachzuweisen; hierfür muss das gesamte Geschäftsmodell belegen, dass keine meldepflichtigen Anbieter genutzt werden.
  • Der Antrag muss über FinanzOnline eingereicht werden und Angaben zu Name, Anschrift, E‑Mail, betroffenen Websites, Steuer‑ID, Gründe für die Meldungspflicht, Meldezeitraum, technische Vorkehrungen und ggf. den Parteienvertreter enthalten.
Dokumente (PDFs)
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