Änderung der BRIS‑Umsetzungsverordnung (BRIS‑UmsV) – Streichung von Hinweistexten und Festlegung des Inkrafttretens
Verordnung vom 27.12.2022Zusammenfassung
Die BRIS‑Umsetzungsverordnung wird geändert: Die Formulierungen über den Informationsaustausch in § 1 und § 2 werden gestrichen, und ein neuer Absatz 2 in § 5 legt das Inkrafttreten zum 1. Dezember 2022 fest.Bundesministerium für Justiz12/27/2022XXVII
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Die BRIS‑Umsetzungsverordnung wird geändert: Die Formulierungen über den Informationsaustausch in § 1 und § 2 werden gestrichen, und ein neuer Absatz 2 in § 5 legt das Inkrafttreten zum 1. Dezember 2022 fest.Schwerpunkte
- In § 1 wird die Formulierung über den Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG gestrichen, wodurch der Text klarer und kürzer wird.
- Auch in § 2 wird die gleiche Formulierung gestrichen, sodass beide Paragraphen nun ohne den Hinweis auf § 37 Abs. 3 FBG auskommen.
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