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Änderung der BRIS‑Umsetzungsverordnung (BRIS‑UmsV) – Streichung von Hinweistexten und Festlegung des Inkrafttretens
Verordnung vom 27.12.2022

Zusammenfassung

Die BRIS‑Umsetzungsverordnung wird geändert: Die Formulierungen über den Informationsaustausch in § 1 und § 2 werden gestrichen, und ein neuer Absatz 2 in § 5 legt das Inkrafttreten zum 1. Dezember 2022 fest.
Bundesministerium für Justiz12/27/2022XXVII
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Die BRIS‑Umsetzungsverordnung wird geändert: Die Formulierungen über den Informationsaustausch in § 1 und § 2 werden gestrichen, und ein neuer Absatz 2 in § 5 legt das Inkrafttreten zum 1. Dezember 2022 fest.

Schwerpunkte

  • In § 1 wird die Formulierung über den Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG gestrichen, wodurch der Text klarer und kürzer wird.
  • Auch in § 2 wird die gleiche Formulierung gestrichen, sodass beide Paragraphen nun ohne den Hinweis auf § 37 Abs. 3 FBG auskommen.
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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